Informationspflicht Kunden Hausverwaltung Verfügungsberechtigte von Immobilien.

Erklärung zur Informationspflicht Datenschutz 

Werte EigentümerInnen, Hausverwaltungen und Verfügungsberechtigte von Immobilien

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In den folgenden Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Tätigkeiten:

Um Ihre Rechte betreffend Ihrer personenbezogenen Daten geltend zu machen, wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an unsere Geschäftsführung, von wo aus Sie die gewünschten Antworten bekommen. Ihre im E-mail angegebenen Daten werden zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate gespeichert. Diese Daten werden nicht ohne Ihre Einwilligung weitergegeben.

Wir verarbeiten grundsätzlich (ohne Ihre Einwilligung) nur folgende Datenarten von Ihnen: 

 

  • Vorname
  • Nachname
  • TelefonNr.
  • eMailAdresse
  • Anschrift
  • IBAN
  • BIC
  • UID-Nr. (nur bei Betrieben)
  •  
  •  

*gegebenenfalls weitere Datenarten (z.B. bei Gunstarbeiten für die um Förderungen angesucht wird) ergänzen

 

zum Zwecke der Kommunikation, Bearbeitung und Verrechnung 

  • Im Rahmen der Kehr- und Prüftätigkeiten,
  • für Meldungen an Behörden bzw. 
  • zur Erfüllung unserer sonstigen Verpflichtungen entsprechend der geltenden Landesgesetze 
  • zur Erfüllung der von Ihnen beauftragten Gunstarbeiten 
  • zum Zwecke der Qualitätssicherung (wir nehmen am gemeinsamen Managementsystem der österreichischen Rauchfangkehrer teil, siehe bitte www.rauchfangkehrer-zert.at)

 

Folgende Daten werden an folgende Empfänger übermittelt:

Daten

Datenempfänger / Empfängerkategorie

Empfängerland

Adressdaten

Behörden / Gemeinden 

Österreich

Adressdaten, UID-Nr, Bankdaten

Dienstleister der Steuerlegung

Österreich

Alle Daten s.o.

Programmanbieter Rauchfangkehrersoftware

Österreich

Alle Daten s.o.

Dienstleister der IT-Betreuung

Österreich

Name, Bankdaten

Bankinstitute

Österreich

Adressdaten

Post

Österreich

Telefon, E-Mail, Adressdaten

Anbieter von Kommunikationsdiensten

Österreich

Name *

EFG Umwelt- und Klimawerkstatt GmbH

Österreich

*zum Zwecke der Qualitätssicherung kann Ihr Name im Rahmen der Behandlung von Kundenrückmeldungen erfasst werden.

 

Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen, in denen oben genannte Daten enthalten sind, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen, der Sie bitte auch alle anderen Unterlagen, die wir zu Ihrer Person in unserem Unternehmen verarbeiten, entnehmen.  (AA Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen hierher kopieren)

 

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an unsere Geschäftsführung. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig. Wir ersuchen Sie jedoch, im Falle eines vermuteten Verstoßes sich zuerst mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die Thematik im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung aufklären und lösen können.

AA Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen KUNDE Bgl.

Folgende Dokumente mit personenbezogenen Daten müssen entsprechend der folgenden Tabelle sicher (s. AA IT- Sicherheit und Datenschutz) aufbewahrt werden:

Datenarten / Dokument Aufbewahrungs- bzw. Grundlage Löschfrist

Kehrbuch

7 Jahre nach letztem Eintrag

Bgld. Kehrgesetz

Unterlagen zur Feuerstättenbeschau

12 Jahre bei Gebäuden mit geringem Brandrisiko

9 Jahre bei Gebäuden mit mittlerem Brandrisiko

7 Jahre bei Gebäuden mit hohem Brandrisiko

Bgl. Kehrgesetz enthält keine Aufbewahrungs- fristen, aber sinnvollerweise bis zur nächsten Beschau: zw. 5 und 12 Jahre; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre); die längere Frist zählt jeweils

Alle anderen Aufzeichnungen zu Kehr- und Prüftätigkeiten

7 Jahre

Bgld. Kehrgesetz (keine Angaben) und BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre)

Messbefunde von Prüforganen

7 Jahre

LHG-VO 2000: keine Aufbewahrungsfristen; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre)

Belege des Rechnungswesens (Rechnungen, ...)

7 Jahre

Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Aufzeichnungen zu Gunstarbeiten/Nebenarbeiten

7 Jahre

Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Entschädigungsklagen von Kunden (Haftpflichtversicherungs- unterlagen)

3 Jahre

Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB

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