Rauchfangkehrer in Neudörfl

Rauchfangkehrer Grieer

Als öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer im Raum Mattersburg übernimmt Grieer wichtige Aufgaben für die Sicherheit privater Haushalte, gewerblicher Gebäude und öffentlicher Einrichtungen. Ebenso vertrauen uns Genossenschaften und Wohnbauträger, wenn es um die Erhöhung der Energieeffizienz und die Verbesserung des Umweltschutzes geht. Als Dienstleistungsbetrieb sind wir immer daran interessiert, persönliche Betreuung und angepasste Lösungen zu bieten, während wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Blick haben.

Sicherheit und Effizienz aus einer Hand

Unsere Leistungen

Kehr und Überprüfungsarbeiten von Abgasanlagen & Überprüfen von Rauchfängen

Gesetzliche Kehrung inkl. Reinigung und Kontrolle sorgt für Sicherheit, Überprüfungen laut B8201, Ausschlagen von Abgasanlagen

Anschluss von Heizungsanlagen

Professioneller Anschluss für effiziente Wärmeversorgung

Überprüfungen & Abnahmen laut Bgld. HKG 2019

Kontrollen nach gesetzlichen Vorgaben Burgenlands.

Rauchwarnmelder Überprüfung/ Verkauf

Sicher wohnen durch geprüfte Rauchwarnmelder.

Einzelofen- & Kesselreinigung

Fachgerechte Reinigung von Öfen, Kesseln und Kaminen steigert Effizienz.

Luftzahl- & Abgasmessungen

Pflichtmessungen für Umwelt- und Effizienzschutz, 4 und 8 Pa Überprüfungen

Brandschutz-überprüfungen

Kontrolle auf Gefahrenquellen und Brandsicherheit

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlagen und Kehrintervalle

Die Installation von Heizungsanlagen bzw. Feuerungsanlagen sowie die Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme von Rauchfängen ist gesetzlich streng geregelt. Mehrere ÖNORM-Regelungen legen fest, wie Rauchfänge konstruiert sein müssen, aber auch wie die Kontrolle und Wartung stattfinden muss. Zudem gibt es eine Meldepflicht für neue oder veränderte Feuerungsanlagen.

Abgasanlage-Abnahmeprüfung

Nach Neuerrichtung eines Abgasanlage muss eine Bauabnahme durch den Rauchfangkehrer erfolgen. Dieser führt eine Dichtheitsprüfung durch, kontrolliert den Zug, die Materialqualität und baurechtliche Vorschriften.

Regelmäßige Abgasanlagenüberprüfung

Rauchfänge müssen weiterhin jährlich überprüft werden. Mindestens einmal jährlich werden Abgaswege, Öffnungen zur Kaminreinigung und Brandschutzabstände kontrolliert. Bei Öl-, Gas- und Biomasseheizungen gelten zudem strenge Regelungen bezüglich der Emissionsgrenzwerte, was die Messung der Abgaswerte erforderlich macht.

Sonderprüfungen

Besteht der Verdacht auf Schäden oder nach Rauchfangsanierung ist eine gesonderte Überprüfung des Rauchfangs notwendig. Eine neue Überprüfung inklusive Erstellung des Rauchfangbefundes ist außerdem nötig, wenn ein Rauchfang nach Nichtbenützung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Wiederinbetriebnahme muss ebenso gemeldet werden, wie die geplante Nichtbenützung der Feuerungsanlage.

Übersicht über die Kehrintervalle

Wie oft muss ich meinen Rauchfang kehren lassen? Die Antwort auf diese Frage hängt von der Art der Feuerungsanlage ab.

4x jährlich

4 Kehrung bei Feuerungsanlagen die ganzjährig in Betrieb sind zb. Warmwasserbereitung muss eine zusätzliche Überprüfung und oder Kehrung außerhalb der Heizperiode durchgeführt werden.

3x jährlich

3 Kehrungen jährlich für Raumheizgeräte wie Holz- und Ölzentralheizungen (außer Heizöl extra leicht und Pellets)

2x jährlich

2 Kehrungen jährlich für Einzelraumheizgeräte wie Tischherde,Kamin-, Schweden- und/oder Kachelöfen 1 Kehrung jährlich für Abgasanlagen mit Heizöl extra leicht und Gasfeuerungen über 50 kW

1x alle 2 Jahre

1 Kehrung alle 2 Jahre für Gasgeräte unter 50 kW 1 Kehrung alle 2 Jahre nun auch für Gasbrennwertgeräte unter 50 kW

Von der Buchung bis zum Nachweis.

So läuft Ihr Rauchfang-Termin ab

1. Terminvereinbarung

Per Telefon oder E-Mail vereinbaren Sie Ihren Rauchfangkehrtermin. Einige Eckdaten zur Art der Heizung, Nutzung und dem Zustand geben uns erste Anhaltspunkte, was benötigt wird.

2. Vor-Ort-Service

Zum vereinbarten Zeitpunkt sind wir bei Ihnen vor Ort und führen den gewünschten Service durch: ob regelmäßige Kehrung, Rauchfangüberprüfung zur Wiederinbetriebnahme oder nach Sanierung sowie Abgas- oder Luftzahlmessungen.

3. Ausstellung von Nachweisen und Dokumenten

Zum Nachweis der Betriebssicherheit Ihrer Feuerungsanlagen benötigen Sie Kaminbefunde, Nachweise aus der Abgasmessung oder Prüfberichte über die bauliche Sicherheit des Rauchfangs. Wir stellen Ihnen diese nach erfolgreicher Prüfung zur Verfügung.

4. Eintrag in die HKADB

Feuerungsanlagen werden im Burgenland in die burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-Datenbank eingetragen. Die Eintragung in die HKADB ist verpflichtend für alle Raumheizgeräte und Einzelraumfeuerstätten, sowie Klima- und Luftwärmepumpenanlagen. Auf diese Weise ist es den überprüfenden Behörden möglich, festzustellen, ob die Überprüfungsintervalle eingehalten werden. Wir übernehmen den Eintrag in die HKADB für Sie.

Kehrtermine per E-Mail / SMS erhalten!

FAQ

Fragen zur Rauchfangkehrung

Wie oft muss gekehrt werden?

Wie oft der Rauchfang gekehrt werden muss, hängt von der Art der Feuerungsanlage ab. Die Je nach Baudatum und Beheizungsart kann eine einmal jährliche Kehrung ausreichend sein oder eine Kehrung viermal im Jahr vorgeschrieben sein.

Die Kosten für den Rauchfangkehrer-Einsatz hängen davon ab, was geprüft werden soll. Die Tarife der Rauchfangkehrer sind in der Tariftabelle nachzulesen. (Siehe Downloads und Formulare)

Alle Dokumente zu den Feuerungsanlagen und über das Gebäude können helfen, den Bedarf einzuschätzen. Selbstverständlich machen wir uns bei Ihrem Rauchfangkehrertermin aber ohnehin ein Bild von der Lage vor Ort. Lediglich, wenn Sie bisher von einem anderen Rauchfangkehrer betreut wurden, ist das Ausfüllen des Rauchfangkehrer-Wechselformulars notwendig.

Neue Feuerungsanlagen und solche, die stillgelegt waren und wieder in Betrieb genommen werden sollen, müssen einer Sonderprüfung unterzogen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Für die Kehrung des Rauchfangs ist der Eigentümer des Objektes, in dem sich die Feuerstätte befindet, bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dieser hat die Kehrung durch einen zugelassenen Rauchfangkehrer zu veranlassen. Nur in seltenen Fällen, z.B. bei weit abgelegenen Gebäuden, trifft die Selbstkehrverpflichtung zu. Die Verantwortung bleibt jedoch weiterhin beim Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. 

Ein Raumheizgerät ist eine Zentralheizung, die mehrere Räume gleichzeitig versorgt (z. B. Heizkessel im Keller mit Radiatoren im ganzen Haus).

Einzelraumheizgeräte beheizen nur einen Raum. Dazu zählen Tischherde, Kaminöfen, Schwedenöfen oder Kachelöfen.

Die Häufigkeit hängt von der Heizungsart ab (laut Bgld. Kehrgesetz 2022, § 6 Abs. 1):

  • Feste Brennstoffe (Scheitholz, Hackgut, Kohle, Koks) und Heizöl leicht: 3-mal pro Heizperiode, bei Pellets 2-mal, und wenn Warmwasser im Sommer bereitet wird, kommt 1 zusätzlicher Termin.

  • Einzelraumöfen mit festen Brennstoffen (Kachelofen, Schwedenofen): 2-mal pro Heizperiode.

  • Heizöl extra leicht oder Öl-Brennwert: 1-mal jährlich.

  • Gasheizungen unter 50 kW (Erdgas, Flüssiggas, auch Brennwertgeräte): alle 2 Jahre.

  • Gasheizungen über 50 kW: 1-mal jährlich.

Ja. Der Rauchfangkehrer muss 3-mal jährlich kommen. Gekehrt wird nur, wenn es notwendig ist – manchmal reicht eine Kontrolle.

Nein. Diese Reinigung ist mindestens einmal im Jahr Pflicht. Wenn Kund:innen es wünschen, kann sie auch öfter durchgeführt werden.

Die Kosten sind individuell und richten sich nach:

  • Anzahl der Feuerstätten (Zentralheizung, Öfen, Herde usw.)

  • Anzahl der Etagen (wie hoch der Rauchfang genutzt wird)

  • Ort der Kehrung (Keller, Dachboden oder Dach)

  • Anzahl der angeschlossenen Feuerstätten pro Rauchfang

Die genauen Höchsttarife sind in der burgenländischen Höchsttarifverordnung 2024 geregelt.

Der Objekttarif deckt Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Rechnungen, Evidenzhaltung), anteilige Wegekosten sowie Werkzeuge und Geräte ab. Er wird nur einmal pro Jahr verrechnet.

Weil der jährliche Objekttarif mit der ersten Rechnung des Jahres abgerechnet wird.

Nein. Bei reinen Überprüfungen werden nur 40 % des Kehrentgelts verrechnet.

Ja. Seit Juli 2022 sind alle Abgasanlagen wieder überprüfungs- bzw. kehrpflichtig.

  • Gas-Brennwertgeräte unter 50 kW: alle 2 Jahre

  • Gas-Brennwertgeräte über 50 kW: jährlich

Nein. Ein abgemeldeter Rauchfang darf nicht eingeheizt werden. Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn trotzdem geheizt wird.

Ja. Eine schriftliche Abmeldung ist nach § 6 Abs. 5 Kehrgesetz möglich.
Achtung: Vor einer Wiederbenutzung ist eine kostenpflichtige Wiederbenützungsprüfung durchzuführen.

Ja. Termine können verschoben werden. Wunschterminen außerhalb der Kehrtour können jedoch zusätzliche Fahrtkosten verursachen.

Ja. Ein Wechsel ist nur zwischen 1. Mai und 30. September möglich.
Während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) ist ein Wechsel nicht möglich, außer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (4 Wochen vor dem nächsten Termin).

Ein Befund ist erforderlich bei:

  • Neuerrichtung oder Sanierung eines Rauchfangs

  • Neuerrichtung oder Tausch einer Feuerstätte (Herd, Ofen, Zentralheizung – egal welcher Brennstoff)

  • Wiederinbetriebnahme nach einer Abmeldung von mehr als einem Jahr

Weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist. Wenn Kehr- oder Überprüfungstermine mehrfach versäumt werden, muss eine Meldung an die Behörde erfolgen.

  • Betriebsdichteprüfung nach ÖNORM B 8201 (alle 5 oder 10 Jahre je nach Fangtyp)

  • Feuerstättenbeschau (alle 3 Jahre bei festen und flüssigen Brennstoffen, alle 6 Jahre bei Heizräumen mit erhöhter Brandgefahr)

  • Abgasmessungen und Prüfbuchkontrolle nach Heizungs- und Klimaanlagengesetz

  • Unterdruckfänge (z. B. Schwedenofen, Kachelofen): alle 10 Jahre

  • Überdruckfänge (Brennwertgeräte): alle 5 Jahre

Die Beschau dient der Sicherheit und Gefahrenabwehr. Sie wird seit 2022 im 3- bzw. 6-Jahres-Intervall durchgeführt, je nach Heizungsart und Standort.

Sie haben Fragen zu Kamin, PV-, Lüftungs- oder Heizungsanlage?

Wir sind gerne für Sie da!

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