Erklärung zur Informationspflicht Datenschutz
Werte EigentümerInnen, Hausverwaltungen und Verfügungsberechtigte von Immobilien
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In den folgenden Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Tätigkeiten:
Um Ihre Rechte betreffend Ihrer personenbezogenen Daten geltend zu machen, wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an unsere Geschäftsführung, von wo aus Sie die gewünschten Antworten bekommen. Ihre im E-mail angegebenen Daten werden zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate gespeichert. Diese Daten werden nicht ohne Ihre Einwilligung weitergegeben.
Wir verarbeiten grundsätzlich (ohne Ihre Einwilligung) nur folgende Datenarten von Ihnen:
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*gegebenenfalls weitere Datenarten (z.B. bei Gunstarbeiten für die um Förderungen angesucht wird) ergänzen
zum Zwecke der Kommunikation, Bearbeitung und Verrechnung
Folgende Daten werden an folgende Empfänger übermittelt:
Daten |
Datenempfänger / Empfängerkategorie |
Empfängerland |
Adressdaten |
Behörden / Gemeinden |
Österreich |
Adressdaten, UID-Nr, Bankdaten |
Dienstleister der Steuerlegung |
Österreich |
Alle Daten s.o. |
Programmanbieter Rauchfangkehrersoftware |
Österreich |
Alle Daten s.o. |
Dienstleister der IT-Betreuung |
Österreich |
Name, Bankdaten |
Bankinstitute |
Österreich |
Adressdaten |
Post |
Österreich |
Telefon, E-Mail, Adressdaten |
Anbieter von Kommunikationsdiensten |
Österreich |
Name * |
EFG Umwelt- und Klimawerkstatt GmbH |
Österreich |
*zum Zwecke der Qualitätssicherung kann Ihr Name im Rahmen der Behandlung von Kundenrückmeldungen erfasst werden.
Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen, in denen oben genannte Daten enthalten sind, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen, der Sie bitte auch alle anderen Unterlagen, die wir zu Ihrer Person in unserem Unternehmen verarbeiten, entnehmen. (AA Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen hierher kopieren)
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an unsere Geschäftsführung. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig. Wir ersuchen Sie jedoch, im Falle eines vermuteten Verstoßes sich zuerst mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die Thematik im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung aufklären und lösen können.
AA Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen KUNDE Bgl.
Folgende Dokumente mit personenbezogenen Daten müssen entsprechend der folgenden Tabelle sicher (s. AA IT- Sicherheit und Datenschutz) aufbewahrt werden:
Datenarten / Dokument Aufbewahrungs- bzw. Grundlage Löschfrist |
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Kehrbuch |
7 Jahre nach letztem Eintrag |
Bgld. Kehrgesetz |
Unterlagen zur Feuerstättenbeschau |
12 Jahre bei Gebäuden mit geringem Brandrisiko 9 Jahre bei Gebäuden mit mittlerem Brandrisiko 7 Jahre bei Gebäuden mit hohem Brandrisiko |
Bgl. Kehrgesetz enthält keine Aufbewahrungs- fristen, aber sinnvollerweise bis zur nächsten Beschau: zw. 5 und 12 Jahre; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre); die längere Frist zählt jeweils |
Alle anderen Aufzeichnungen zu Kehr- und Prüftätigkeiten |
7 Jahre |
Bgld. Kehrgesetz (keine Angaben) und BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre) |
Messbefunde von Prüforganen |
7 Jahre |
LHG-VO 2000: keine Aufbewahrungsfristen; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre) |
Belege des Rechnungswesens (Rechnungen, ...) |
7 Jahre |
Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB) |
Aufzeichnungen zu Gunstarbeiten/Nebenarbeiten |
7 Jahre |
Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB) |
Entschädigungsklagen von Kunden (Haftpflichtversicherungs- unterlagen) |
3 Jahre |
Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB |